Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 UStG für Anwendung des Steuersatzes von 0% MwSt.
Für den Bereich der Umsatzsteuer ist vorgesehen, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen und bestimmten Komponenten ab 1. Januar 2023 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden und der Erwerber zugleich Betreiber der Anlage ist oder sein wird.
Die Regelung gilt für alle wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Montagematerial außer Schrauben.
Wallboxen sind im Gesetzestext nicht erwähnt und von dieser Regelung ausgeschlossen.